Immer wieder hört man, dass das Schweizer Tierschutzgesetz eines der besten der Welt sei.
Wer glaubt, dass das Schweizer Tierschutzgesetz gut sein soll, müssen wir leider sehr enttäuschen.
Haben Sie gewusst, dass es nicht nur ein Tierschutzgesetz, sondern auch eine Tierschutzverordnung gibt? Im Tierschutzgesetz ist viel Schönrederei drin. In der Tierschutzverordnung steht dann effektiv, was erlaubt und was verboten ist. Es ist unglaublich, was alles erlaubt ist! Das Tierschutzgesetz schützt in Wirklichkeit nicht die Tiere, sondern die Tierquäler!
Beispiele aus der Tierschutzverordnung:
Schweine dürfen bis 10 Tagen in engen Metallgittern um sie herum eingesperrt werden! Art. 48 Haltung von Schweinen 4 Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während
zehn Tagen verwendet werden.
Tiere dürfen genmanipuliert werden! Art. 124: 1 Das Befinden der gentechnisch veränderten Tiere und der belasteten Mutanten ist
regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Belastungen nach Artikel 3 TSchG sowie
Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und beurteilt werden können.
Tiere dürfen für schmerzverursachende Experimente missbraucht und getötet werden! Art. 135; 4 Das Befinden der Tiere ist während der Versuchsdauer regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und geeignet beurteilt werden können. Treten solche auf, so sind die Tiere nach dem Stand der Kenntnisse zu pflegen und zu behandeln; sobald es das Versuchsziel zulässt oder die Abbruchkriterien erfüllt sind, sind sie aus dem Versuch zu nehmen und allenfalls zu töten.
Es gibt heute für fast alle Bereiche tierversuchsfreie Methoden, die besser, genauer, schneller und günstiger sind. Die Versuchsziele sind oft sinnlos (z.B. nach wieviel Lärm ist ein Tier taub, Gehirnstrommessungen usw.) Dieser Paragraf wird besonders oft missachtet: Art. 137; 2 Sie oder er muss ausserdem belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht wer- den kann.
Tiere dürfen getötet werden Art. 183 Töten von Küken
1 Küken und Embryonen in Brutrückständen dürfen nur mit rasch wirkenden Methoden, wie Homogenisieren oder Einsatz einer geeigneten Gasmischung, getötet werden.
Art. 184 Zulässige Betäubungsmethoden 1 Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für: a. Pferde: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn; b. Rinder: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – pneumatische Schussapparate, bei denen sichergestellt ist, dass die Druckluft nicht in den Schädel eindringt, – Elektrizität; c. Schweine: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – Elektrizität, – Kohlendioxid-Gas; d. Schafe und Ziegen: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – Elektrizität; e. Kaninchen: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – stumpfe Schussschlagbetäubung, – Elektrizität; f. Geflügel: – Elektrizität, – stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf, – Bolzenschuss, – geeignete Gasmischung; g. Laufvögel: – Bolzenschuss ins Gehirn, – Elektrizität; h. Zuchtschalenwild: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn; i. Fische: – stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf, – Genickbruch, – Elektrizität, – mechanische Zerstörung des Gehirns; j. Panzerkrebse – Elektrizität, – mechanische Zerstörung des Gehirns.
Mindest-Lebensraum für Schweine (Seite 80): bis 15kg: 0,2 Quadratmeter 110-160kg: 1.65 Quadratmeter
Mindest-Lebensraum für Hühner (Seite 90): bis 2kg: 7 Hühner pro Quadratmeter (=z.B. 35.5x40cm pro Huhn) über 2kg: 6 Hühner pro Quadratmeter
Mindest-Lebensraum für Delfine, Tümmler (Seite 115) 5 Delfine: 800 Quadratmeter (= z.B. 20x40m) und 5m Tiefe
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Das Schweizer-Tierschutzgesetz
Die Schweizer Tierschutzverordnung
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